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21.01.13 –
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Hilfen zur Erziehung sind kommunale Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Familien mit Kindern. Gesetzlich sind diese Hilfen in §§ 27 – 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes verankert.
Personensorgeberechtigte (meist Eltern, ggf. Vormund oder Pfleger) haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs.1 SGB VIII).
Das heißt: Familien, die in Problemen stecken, haben einen Anspruch auf Hilfe vom Jugendamt. Zum Beispiel können überforderte Eltern eine Erziehungsberatung oder Erziehungshilfen vom Jugendamt finanziert bekommen.
Dieses Recht kann seitens des Jugendamtes nicht verwehrt werden, sondern muss in jedem Fall bearbeitet werden.
Dazu wird ein Antrag auf Erziehungshilfe beim zuständigen Jugendamt der Stadt gestellt. Diese sind die Kostenträger und als solche für die Umsetzung des Hilfeplanes zuständig.
Allerdings häuften sich in der letzten Zeit Anfragen von Familien und Alleinerziehenden, deren Anträge auf Erziehungshilfen seitens des Jugendamtes abgelehnt wurden mit dem Hinweis, dass derzeit nur absolute Notfällen bearbeitet werden.
Dazu haben wir nachfolgende Fragen:
Wir bitten um kurze mündliche und ausführliche schriftliche Beantwortung der Anfragen.
Wolfgang Wähnelt
Fraktionsvorsitzender
Stellungnahme der Verwaltung S0020/13
Kategorie
Anfragen | Familie | Kinder | Stellungnahme