DS0402/11/3: Neufassung der städtischen Gefahrenabwehrverordnung

Der Stadtrat möge die Änderung von DS0402/12 in nachfolgenden Punkten beschließen: Alkoholkonsum, Kletter, Aufenthalt in Toiletten, Länge der Hundeleine, Fütterungsverbot, ...

02.05.12 –

Der Stadtrat möge die Änderung von DS0402/12 in nachfolgenden Punkten beschließen:

Alkoholkonsum
1.) Der § 2 Absatz 1 b) wird gestrichen. In § 1 wird der Absatz h.) und in § 12 Absatz 1 die Nr. 2 gestrichen.

Klettern
2.)
Der § 2 Absatz 4 wird gestrichen. In § 1 wird der Absatz j) und in § 12 Absatz 1 die Nr. 11 gestrichen.

Aufenthalt in Toiletten
3.)
Der § 2 Absatz 5 wird gestrichen. In § 12 Absatz 1 wird die Nr. 12 gestrichen.

Länge der Hundeleine
4.)
In § 6  Absatz 3, Satz 3 und in § 12 Absatz 1 Nr. 23 wird die Wortgruppe "oder auf Gehwegen" gestrichen.

Fütterungsverbot
5.)
Der §  6  Absatz 8 wird gestrichen. In § 12 Absatz 1 wird die Nr. 31 gestrichen.

Anbringen von Werbeträger
6.)
In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "ist" die Wortgruppe "ohne Einwilligung des Eigentümers" eingefügt.

Badeverbote / Verbot des Betretens von Eisfläche
7.1.)
Der § 8 wird gestrichen. In § 12 Absatz 1 wird die Nr. 34 gestrichen.
7.2.) Der § 9 Absatz 1 wird gestrichen. Der Satz 1 des Absatzes 3 wird wie folgt neu gefasst: "Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Personen, welche berechtigt Maßnahmen der Fischereiausübung oder Fischhege durchführen."
7.3.) Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit tatsächlich erforderliche zeitliche und örtliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs an Gewässern gemäß § 29 Absatz 5 Wassergesetz LSA zu veranlassen.

Um getrennte Abstimmung der einzelnen Punkte wird gebeten.

Begründung zu 1.:
Die Regelung ist nicht praktikabel und damit überflüssig, da die belästigenden Folgeerscheinungen wie Lärm oder öffentliches Urinieren ja auch so bereits verboten sind. Die Herstellung des Zusammenhangs der drei Voraussetzungen für eine mögliche Ahndung dürfte darüber hinaus sehr schwierig und in der Praxis nicht erfolgreich sein.

Begründung zu 2.:
Ein Handlungsbedarf für eine solche Regelung ist nicht zu sehen. Beeinträchtigungen,  wie Beschädigungen und Verletzungen des Hausrechts sind durch strafrechtliche Bestimmungen bereits verboten.
Die Regelung zielt speziell auf ein Verbot des sogenannten "Parkoursports" ab, was allerdings keine Massenerscheinung ist und auch künftig nicht sein wird. Solche Fälle sind durch § 118 OwiG (Belästigung der Allgemeinheit) bereits abgedeckt. Das Klettern auf Bäume etc. sollte nicht per se bußgeldpflichtig sein.

Begründung zu 3.:
Die Vorschrift, den Aufenthalt in öffentlichen Toiletteneinrichtungen nur zum Zwecke der Notdurft zu gestatten, führt dann zu Problemen, wenn bei ungünstigen Witterungslagen Menschen und hier insbesondere Obdachlose die Toiletten als Wetterschutz aufsuchen. Dies sollte nicht per Verordnung generell verboten werden. Einem ggf. tatsächlichen Missbrauch kann durch Ausübung des Hausrechts - wie schon jetzt praktiziert - begegnet werden.

Begründung zu 4.:
Die Regelung, in welchen Bereichen Hunde an der kurzen Leine zu führen sind, soll nun auf alle Gehwege ausgedehnt werden. Bisher gab es diese Regelung für Bereiche mit vielen Passanten, dort ist sie auch sinnvoll. Sie auf sämtliche Gehwege des Stadtgebietes auszudehnen, ist überzogen und bringt keinen Sicherheitsgewinn, aber möglicherweise viele Nachteile.

Begründung: zu 5.:
Das generelle Fütterungsverbot von wild- oder freilebenden Tieren (ausgenommen ist die  Winterfütterung von Singvögeln), soweit es nicht an gekennzeichneten Fütterungsplätzen erfolgt, ist sehr weitgehend und erfasst auch Handlungsweisen, die möglicherweise unproblematisch sind (Füttern von Wasservögeln etc.). Sei es nun die Entenfütterung am Teich oder eines Igels im Garten, es gibt zu viele unkritische Handlungen, die mit dieser „Keule“ gleich mit erschlagen werden.

Begründung zu 6.:
Die Vorschrift will das Anbringen von kleinen Werbezetteln an Autos verhindern. Dem Wortlaut nach könnte jedoch auch vom Eigentümer selbst angebrachte Werbung umfasst sein. Der Zusatz dient lediglich der Klarstellung.

Begründung zu 7.:
Die beiden Vorschriften zum Verbot des Badens in natürlichen Gewässern und zum Betreten von Eisflächen kollidieren mit der höherrangigen Regelung im Wassergesetz des Landes, die sowohl das Baden, als auch den „Eissport“ als Gemeingebrauch gerade erlaubt. Daher sollte das bisherige generelle Verbot durch ein Verbot, dass nur tatsächlich gefährliche Stellen umfasst, ersetzt werden.

 

Vorläufige Ergebnisse:

Wiedervorlage:

Ergebnis:

Einzelabstimmung:
Pkt. 1, 7.1, 7.2: abgelehnt
Pkt. 3, 4, 5: zurückgezogen
Pkt. 2: mit 7. ÄA geregelt
Pkt. 7: erledigt

Kategorie

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