A0066/05: Öffnung von Schuleinzugsbereichen

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Drucksache zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen, die der neuen Gesetzgebung des Landes in Bezug auf die den Schulträgern ab 01. August 2006 eingeräumten Möglichkeit des Verzichts auf die Festlegung von Schulbezirken... 

22.04.05 – von Alfred Westphal –

Der Stadtrat möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Drucksache zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen, die der neuen Gesetzgebung des Landes in Bezug auf die den Schulträgern ab 01. August 2006 eingeräumten Möglichkeit des Verzichts auf die Festlegung von Schulbezirken auch für Grund- und Sekundarschulen Rechnung trägt.
Die Satzung über die Schülerbeförderung ist den durch die Aufhebung der Schulbezirke geänderten Bedingungen anzupassen.


Begründung:

Bereits im Dezember 2003 hatte der Stadtrat den Oberbürgermeister mit der Entscheidung zum Antrag A0200/03 beauftragt, nach Beschluss zur mittelfristigen Schulentwicklungsplanung Gespräche mit dem Kultusministerium aufzunehmen zum Zweck der Öffnung der Schuleinzugsbereiche für alle Schulbezirke.

Am 17. Dezember 2004 wurde die 9. Novelle zur Änderung des Schulgesetzes im Landtag beschlossen. Neu daran ist, dass die Schulträger ab dem 01. August 2006 nun die Möglichkeit haben, auf die Festlegung von Schulbezirken für Grund- und Sekundarschulen zu verzichten. Das ermöglicht den Eltern, wie in zahlreichen Kreisen und kreisfreien Städten schon jetzt bei den Gymnasien, die Wahl zwischen verschiedenen Schulen und ihren Angebotsprofilen. In diesem Zusammenhang erlangt auch die Schulpro-grammarbeit wieder an Bedeutung.

Konkret heißt es im § 86 e Übergangsregelung zu § 41 Abs. 1 Schulgesetz LSA:

Ab dem 01. August 2006 können die Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde ganz oder teilweise auf die Festlegung von Schulbezirken verzichten. Soweit keine Schulbezirke festgelegt werden, haben die Schülerinnen und Schüler eine Schule im Gebiet des Schulträgers zu besuchen, in dem sie wohnen, es sei denn, der Schulträger hat mit anderen Schulträgern eine entsprechende Vereinbarung nach § 66 getroffen.

Jeder zu sanierende Schulstandort ist unter den dann gegebenen Bedingungen nochmal zu prüfen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen. So kommen wir als Stadt zu bestandsfähigen Schulstandorten mit einem hohen Maß an Planungssicherheit.

Vorläufige Ergebnisse:

Verweis in die Ausschüsse Bildung (BSS) und Gesundheit/ Soziales (GeSo) zur Beratung

Wiedervorlage:

Ergebnis:

mehrheitlich abgelehnt.

 

Kategorie

Abgelehnt! | Antrag | Schule