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18.11.16 –
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
vor geraumer Zeit hat das Café Central eine Fahrradabstellanlage für ca. 10 Fahrräder in unmittelbarer Nähe zum Geschäft positioniert. Hintergrund war die Ordnung der teilweise chaotischen Zustände bei dem Abstellen von Fahrrädern auf der Sternstraße und deren Behinderung des Verkehrs. Am 23.09. wurde dem Geschäft ein Bescheid über eine Sondernutzungsgebühr zugestellt. Aufgrund der unzureichenden Anzahl an Fahrradabstellanlagen rund um den Hasselbachplatz frage ich deswegen:
- Wie ist es möglich, dass eine Fahrradabstellanlage nach Bescheid 0,00m² Fläche benötigt und dennoch eine Sondernutzungsgebühr anfällt?
- Wieso wird das Geschäft mit einer Sondernutzungsgebühr belegt, wenn nach S0232/16 bald Fahrradabstellanlagen nach der Stellplatzsatzung für Gebäude vorzusehen sind?
- Ist es angedacht und umsetzbar, die in S0232/16 angesprochene Umwidmung von Parkplatzflächen in Fahrradabstellanlagen im Bereich der Sternstraße vorzunehmen?
- Wieso erhebt das Tiefbauamt eine Sondernutzungsgebühr wenn an dieser Stelle von Privaten einem durch die LH Magdeburg offensichtlich nicht behebbaren Missstand Abhilfe geschaffen wird?
- Wie ist das generelle Verfahren bei der erstmaligen Aufstellung von Radabstellanlagen im öffentlichen Straßenraum durch Private?
- Wie ist das allgemeine Verfahren bei der Feststellung von widerrechtlich aufgestellten Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Straßenraum durch Private?
- Welche Maßnahmen zur kompromissorientierten Kommunikation und Kooperation zwischen Privaten und Tiefbauamt werden durch das Tiefbauamt im Fall von widerrechtlich aufgestellten Fahrradabstellanlagen ergriffen?
- In welchen Fällen kann von der Erteilung einer Sondernutzungsbescheinigung bzw. einer Sondernutzungsgebühr abgesehen werden?
- In welchen Fällen sieht das Tiefbauamt von diesen ab? Was unternimmt das Tiefbauamt um diese Fälle herzustellen?
Tom Assmann
Stadtrat
Schriftliche Stellungnahme der Verwaltung S0321/16
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