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19.10.17 –
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
der Bund hat mit der Novelle der StVO die Möglichkeiten von Kommunen zur Ausweitung von Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Verkehrsberuhigung beschlossen.
Der LH Magdeburg ist mit Schreiben zum 09.10.2017 vom MLV das entsprechende Schreiben zur Auslegung der Anordnung zugegangen. Auch für Magdeburg ergeben sich dadurch erweiterte Möglichkeiten zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen durch ein deutlich geringeres Unfall- und Unfallfolgenrisiko.
Deswegen frage ich:
1. Vor welchen Magdeburger Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sind angrenzenden Straßen vollständig auf Tempo 30 oder geringer reduziert?
2. Vor welchen dieser Einrichtungen lässt sich Tempo 30 entsprechend der Novelle durchsetzen?
3. Was sind bei der Verhinderung der Anordnungsmöglichkeit die konkreten Gründe? Bitte einzeln aufschlüsseln.
4. Wann wird die LH Magdeburg Tempo 30 an den zulässigen Stellen anordnen?
5. Wird die LH Magdeburg die Einhaltung von Verkehrssicherheits- und Verkehrs-beruhigungsmaßnahmen durch Temposchwellen u.ä. Maßnahmen fördern?
6. An welchen Stellen wird die LH Magdeburg die Möglichkeit der baulichen Förderung von Tempo 30 nicht anwenden? Bitte einzeln konkret begründen.
Es wird um eine kurze mündliche und ausführliche schriftliche Antwort gebeten.
Tom Assmann
Stadtrat
Schriftliche Stellungnahme der Verwaltung S0307/17
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