F0185/12: Auslegung Geschäftsordnung

In der letzten Sitzung des Stadtrates am 06.09.2012 gab es bei den unterzeichnenden Fraktionen Irritationen in Bezug auf die Verwendung der Begrifflichkeit von Änderungs- bzw. Ergänzungsanträgen seitens des SR-Vorstandes. Konkret geht es...

20.09.12 –

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

in der letzten Sitzung des Stadtrates am 06.09.2012 gab es bei den unterzeichnenden Fraktionen Irritationen in Bezug auf die Verwendung der Begrifflichkeit von Änderungs- bzw. Ergänzungsanträgen seitens des SR-Vorstandes. Konkret geht es um TOP 7.1. - Behandlung der Bekanntmachungssatzung (DS0154/12).

Diese Unterscheidung führte bei der Behandlung der genannten Drucksache dazu, dass zunächst über die Drucksache und dann erst über den (KRB-)Antrag zur Drucksache abgestimmt wurde, weil der Antrag aus Sicht des Vorstandes „nur“ eine Ergänzung war und damit keine Änderung der Vorlage zur Folge hat.

Der Geschäftsordnung des Stadtrates der LHM in der Fassung des Beschlusses des Stadtrates vom 08.10.2009 ist in § 10 Absatz 4 zu entnehmen, dass während der SR-Beratung nur Sachanträge, insbesondere Änderungsanträge und Anträge zur Geschäftsordnung zulässig sind. Gemäß § 13 Absatz 1 ist nach Abschluss der Beratung zunächst über die Sachanträge, sodann über den Verhandlungsgegenstand selbst abzustimmen.

Wir fragen daher an:

  1. Ist diese sachliche Unterscheidung von Änderungs- und Ergänzungsanträgen aus Sicht der Verwaltung durch die Geschäftsordnung des Stadtrates der LHM in der Fassung des Beschlusses des Stadtrates vom 08.10.2009 gedeckt und damit zulässig?
  1. Wenn ja, welche unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben sich dann aus vom Stadtrat beschlossenen Änderungs- und/oder Ergänzungsanträgen für die Verhandlungs-gegenstände, zu denen die Anträge gestellt wurden?
  1. Wenn nein, welche Rechtsfolgen ergeben sich dann aus der Abstimmung des Stadtrates am 06. September 2012 zu TOP 7.1. – Behandlung der Bekanntmachungssatzung (DS0154/12)?
  1. Teilt die Verwaltung die Auffassung des SR-Vorstandes, dass ein Ergänzungsantrag den jeweiligen Verhandlungsgegenstand nicht ändert, nur weil er als Ergänzungs- und nicht als Änderungsantrag bezeichnet wurde? Bewirkt eine Ergänzung des Verhandlungsgegenstandes nicht ebenso eine Veränderung der Ursprungsvorlage?

Um schriftliche Beantwortung der Anfragen wird ausdrücklich gebeten.

Wolfgang Wähnelt                                                                            Hans-Jörg Schuster
Bündnis 90/Die Grünen                                                                   FDP-Ratsfraktion

Stellungnahme der Verwaltung S0279/12

Kategorie

Anfragen | interfraktionell | Verwaltung