F0103/12: Auswirkungen Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse ...

01.06.12 –

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich. Es gilt seit in Krafttreten dieses Gesetzes der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel, galt zuvor doch das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind.

Auf Länderebene wurde die Satzung in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und NRW erlassen; 2006 schlossen sich Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland an, 2007 Thüringen, 2008 Sachsen-Anhalt, 2009 Rheinland-Pfalz. Zusammengerechnet haben sich also elf Länder entsprechende Gesetze gegeben.

Nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG LSA), gültig ab 01.10.2008, hat jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes und der Kommunen (§ 1 Absatz 1 Punkt 1. IZG LSA) und das ohne, wie bislang, ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Der Informationsanspruch kann beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 3 bis 6 IZG LSA (Ausnahmegründe). Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen.

Wir fragen daher an:

1. Wie viele Anfragen auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes wurden seit Inkrafttreten des IZG LSA am 01.10.2008 an die Landeshauptstadt Magdeburg gerichtet, die den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber auskunftspflichtig ist?

a) Wie vielen dieser Anfragen wurde vollständig oder teilweise stattgegeben?

b) Wie viele dieser Anfragen wurden abgelehnt?

c) Was waren bei diesen Ablehnungen die Ablehnungsgründe?

d) Bei wie vielen dieser Anfragen wurde gegen eine Ablehnung der Anfrage Widerspruch eingelegt?

e) Bei wie vielen dieser Anfragen nach dem IZG LSA sind gegenwärtig Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig?

2. In wie vielen Verfahren wurde die vermeintliche Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als einziger oder als einer von mehreren Gründen für die Ablehnung des Informationsbegehrens angeführt, und wie oft wurde der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise mit der Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründet?

3. In wie vielen Fällen wurde nur ein teilweiser Informationsanspruch mit der Begründung gewährt, der Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung sei unverhältnismäßig hoch?

4. In wie vielen Fällen wurde der Informationsanspruch mit der Begründung abgelehnt, der Kernbereich der Verwaltung sei berührt?

5. In wie vielen Fällen wurde eine Gebühr für die Bearbeitung der Anfrage erhoben und in welcher Höhe beliefen sich die Gebühren? Aus welcher rechtlichen Grundlage  (Verwaltungskostensatzung und andere) erfolgen die  Gebührenerhebungen? 

a) In wie vielen Fällen wurde von der Stadt die Erstattung der Auslagen verlangt, und in welcher Höhe beliefen sich die Auslagen?

b) In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf eine Gebühr bzw. Auslagenerstattung zu verzichten?

c) In wie vielen Fällen wurde gegen den Kostenbescheid Widerspruch eingelegt?

6. Wie häufig wurde seit dem Jahr 2008 der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von den Antragstellern nach § 12 Absatz 1 IZG LSA angerufen, wenn Antragsteller oder Antragstellerinnen ihr Recht auf Informationszugang nach dem IZG LSA als verletzt ansehen?

a) In wie vielen Fällen hat sich die Rechtsauffassung der Stadt durch die Einschaltung des Landesbeauftragten verändert?

7. Welche auskunftspflichtigen Stellen sind bislang den Veröffentlichungspflichten nach § 11 IZG LSA nicht nachgekommen, und warum nicht?

8. Hat sich die Stadt im vergangenen Jahr darum bemüht, die Internetpräsenz zum Thema in ihrem Verantwortungsbereich zu verbessern?

a) In welcher Weise plant die Stadt, die Bürgerinnen und Bürger verstärkt auf die Möglichkeiten nach dem IZG LSA hinzuweisen und für deren Anwendung zu werben?

b) Plant die Stadt, eine Werbekampagne für die Nutzung des IZG LSA durchzuführen, oder wird zumindest über eine solche Maßnahme nachgedacht?

c) Welche Anstrengungen wird die Stadt unternehmen, um die verpflichteten Stellen der Stadt besser als bisher über die gesetzlichen Transparenzpflichten zu informieren und sie zur Einhaltung der Regelungen anzuhalten?

d) Hat die Stadt Konzepte entwickelt oder entwickeln lassen, um die Ausbildung von Bediensteten der Stadt beim Umgang mit den Transparenzpflichten zu verbessern, und wenn ja, wie sehen diese Konzepte aus?


Wir bitten um ausführliche schriftliche Beantwortung der Anfragen.

Olaf Meister
Stadtrat

Stellungnahme der Verwaltung S0225/12

Kategorie

Anfragen | Bürgerrechte