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08.11.07 –
Der Stadtrat möge beschließen:
Wir bitten um getrennte Abstimmung der Punkte 1. und 2.
Begründung:
Die gültige Baumschutzsatzung der Stadt Magdeburg, beschlossen 1993, basiert auf mittlerweile veralteten gesetzlichen Grundlagen, wie dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.02.1992.
Inzwischen sind mit der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (letzte Änderung vom 22.03.2006) und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (letzte Änderung vom 20.12.2005) aktuelle gesetzliche Grundlagen geschaffen, die auch eine inhaltliche Überarbeitung der Baumschutzsatzung notwendig machen.
Danach sollte u.a. die Regelung in § 5 Abs.3 modifiziert werden, da dies über § 13 SOG LSA i.V. mit § 35 NatSchG geregelt ist. § 5 Abs.3 regelt die Duldung von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch den Eigentümer, sofern diesem die Maßnahme nicht zugemutet werden kann.
Weitere Anpassungen sind die Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten an § 65 Abs.2 Nr. 2 NatSchG LSA sowie die gem. § 35 Abs.2 S.2 NatSchG LSA konkreter gefasste Formulierung der Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen gegenüber anderen Maßnahmen mit dem Ziel der Bestandserhaltung.
Vorläufige Ergebnisse:
Verweis in die Fachausschüsse Umwelt, Verwaltung und StBV zur Beratung. Wiedervorlage:
Ergebnis:
zurückgezogen
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