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22.08.05 –
Der Stadtrat möge beschließen:
Begründung:
§ 63 GO-LSA regelt die Aufgabe des Bürgermeisters in der Gemeindeverwaltung, auferlegt ihm die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung und macht ihn für die innere Organisation derselben verantwortlich.
§ 62 GO-LSA bestimmt, dass der Bürgermeister den Gemeinderat über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten hat.
Bei wichtigen Planungen (und hierzu gehört unbedingt die Planung über eine Veränderung der Organisation der Verwaltung) ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung (natürlich auch die Absichten und Vorstellungen des Oberbürgermeisters) und laufend über den Stand und den Inhalt zu unterrichten.
§ 44 GO-LSA regelt die Rechtsstellung und die Aufgaben des Gemeinderates. Gemäß § 44 (2) sorgt er u.a. beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
Diese Aufsichtsfunktion kann der Gemeinderat nur dann verantwortungsvoll wahrnehmen, wenn er rechtzeitig und laufend in die Planungen einer Organisationsformänderung des Oberbürgermeisters eingebunden, zumindest aber darüber informiert ist.
Vorläufige Ergebnisse:
Wiedervorlage:
Ergebnis:
Ohne Verweis in die Ausschüsse abgelehnt.
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