F0009/13: Gewährung von Erziehungshilfen

Hilfen zur Erziehung sind kommunale Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Familien mit Kindern. Gesetzlich sind diese Hilfen in §§ 27 – 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes verankert. Personensorgeberechtigte (meist Eltern, ggf. Vormund oder Pfleger) haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs.1 SGB VIII). Das heißt: ...

21.01.13 – von Wolfgang Wähnelt –

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

Hilfen zur Erziehung sind kommunale Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Familien mit Kindern. Gesetzlich sind diese Hilfen in §§ 27 – 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes verankert.

Personensorgeberechtigte (meist Eltern, ggf. Vormund oder Pfleger) haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs.1 SGB VIII).

Das heißt: Familien, die in Problemen stecken, haben einen Anspruch auf Hilfe vom Jugendamt. Zum Beispiel können überforderte Eltern eine Erziehungsberatung oder Erziehungshilfen vom Jugendamt finanziert bekommen.

Dieses Recht kann seitens des Jugendamtes nicht verwehrt werden, sondern muss in jedem Fall bearbeitet werden.

Dazu wird ein Antrag auf Erziehungshilfe beim zuständigen Jugendamt der Stadt gestellt. Diese sind die Kostenträger und als solche für die Umsetzung des Hilfeplanes zuständig.

Allerdings häuften sich in der letzten Zeit Anfragen von Familien und Alleinerziehenden, deren Anträge auf Erziehungshilfen seitens des Jugendamtes abgelehnt wurden mit dem Hinweis, dass derzeit nur absolute Notfällen bearbeitet werden.

Dazu haben wir nachfolgende Fragen:

  1. Sind die Aussagen von Betroffenen zutreffend, dass das Jugendamt zum Jahresende keine Hilfe anbot, weil „nur Notfälle“ bearbeitet wurden bzw. noch werden?
  1. Wenn ja, wie vereinbart sich diese Praxis mit der gesetzlichen Grundlage hinsichtlich  des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in §§ 27 ff SGB VIII?
  1. Wie viele Erziehungshilfen wurden in 2012 beantragt, ausgewiesen nach einzelnen Paragraphen des SGB VIII und aufgeschlüsselt nach Monaten, und wie viele davon wurden in welchem Monat gewährt?
  1. Sollte es in den Monaten größere Abweichungen geben, wie können diese erklärt werden?

Wir bitten um kurze mündliche und ausführliche schriftliche Beantwortung der Anfragen.

Wolfgang Wähnelt
Fraktionsvorsitzender

Stellungnahme der Verwaltung S0020/13

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