Menü
03.02.12 –
Der Stadtrat möge beschließen:
Der Oberbürgermeister (als Vertreter der Stadt in Gesellschafter-versammlungen von städtischen Gesellschaften und als Betriebsausschuss-vorsitzender der Eigenbetriebe) wird beauftragt, im Einvernehmen mit den Gesellschaftsgremien die Aufgabenstellungen für die Prüfung der Jahresabschlüsse bei Gesellschaften mit städtischer Beteiligung auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß zu reduzieren sowie den Umfang der Pflichtprüfung der Eigenbetriebe auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß zu beschränken.
Es ist anzustreben, dass möglichst viele Prüfungen durch das Städtische Rechnungsprüfungsamt vorgenommen werden.
Die vorgenannten Maßnahmen dienen dem Ziel, die Kosten für die jährlichen Abschlussprüfungen zu reduzieren.
Um Überweisung des Antrages in die Ausschüsse F/G und Reprü wird gebeten.
Begründung:
Die Prüfung von Jahresabschlüssen der städtischen Gesellschaften und Eigenbetriebe erfolgt auf der Grundlage von regelmäßig bzw. jährlich wiederkehrenden Aufgabenstellungen. Der Prüfauftrag kann, in Abhängigkeit von der Rechtsform und der Größe der Unternehmen, die Durchführung einer Pflichtprüfung oder auch einer freiwilligen Prüfung zum Ziel haben.
Jahresabschlüsse stellen gegenüber Dritten (z.B. Banken, Öffentlichkeit, Anlegern, Wirtschaftspartnern) die entscheidende Visitenkarte eines Unternehmens dar. Im Rahmen der Erstellung bzw. Prüfung von Jahresabschlüssen können sich Hinweise auf Schwächen des Organisation, des Rechnungswesens oder anderer Bereiche des Unternehmens ergeben. Insofern haben sie eine wichtige kontrollierende und damit regulierende Funktion.
Für die Prüfung von Jahresabschlüssen besteht abhängig von der Rechtsform und der Größe der Unternehmen meist eine gesetzliche Verpflichtung.
Die gesetzliche Abschlussprüfung findet ihre Grundlage in § 316 HGB. Demnach sind alle großen und mittelgroßen Gesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer, in einigen Fällen auch vereidigte Buchführer sein. Nicht prüfungspflichtige Unternehmen können sich einer freiwilligen Abschlussprüfung unterziehen, beispielsweise um bessere Konditionen für Bankkredite zu erhalten.
Der Umfang der Pflichtprüfungen ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift. Der Umfang der Aufgabenstellungen freiwilliger Prüfungen jedoch kann vom Auftraggeber selber bestimmt werden. Gegenüber einer Pflichtprüfung kann der Prüfauftrag daher erweitert oder auch eingeschränkt werden.
Die Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben ist eine Pflichtprüfung und in § 19 Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EigBG) sowie in §129 ff GO-LSA geregelt und erfolgt in der Regel durch das Rechnungsprüfungsamt (RPA). Das RPA kann sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
In welchem Umfang geprüft werden soll, wird meistens auf der Grundlage von Entscheidungen der Unternehmensleitung bzw. der Gesellschafterversammlungen vorgenommen, aber auch aufgrund von Bestimmungen des Gesellschaftervertrages oder eines Kreditvertrages. Variabel sind damit Art und Umfang der Prüfung, aber auch der Prüfer selbst.
Wolfgang Wähnelt
Fraktionsvorsitzender
Vorläufige Ergebnisse: | Verweis in die Fachausschüsse |
Wiedervorlage: |
|
Ergebnis: | Reprü: zurückgezogen FG: mit Stellungnahme erledigt |
Kategorie