Stadtratsfraktion

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F0095/15: Beurkundung Geburt eines Kindes

Die Beurkundung der Geburt ist eine der wichtigsten und ersten Formalitäten, die eine neu gegründete Familie mit einem Neugeborenen zu erledigen hat. Die Geburtsurkunde ist auch notwendig für viele weitere Antragstellungen, wie z.B. Kindergeld, Anmeldung für einen Kitaplatz etc. Die Anzeige und Beurkundung einer Geburt ist in §§ 18-27 Personenstandsgesetz (PStG) geregelt. So muss die Geburt eines Kindes dem Standesamt, in dessen

16.06.15 – von Alfred Westphal –

Alfred WestphalSehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Beurkundung der Geburt ist eine der wichtigsten und ersten Formalitäten, die eine neu gegründete Familie mit einem Neugeborenen zu erledigen hat. Die Geburtsurkunde ist auch notwendig für viele weitere Antragstellungen, wie z.B. Kindergeld, Anmeldung für einen Kitaplatz etc.

Die Anzeige und Beurkundung einer Geburt ist in §§ 18-27 Personenstandsgesetz (PStG) geregelt. So muss die Geburt eines Kindes dem Standesamt, in dessen Zuständigkeit es geboren ist, von jedem Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, binnen einer Woche angezeigt und innerhalb von 4 Wochen beurkundet werden. 

Im Standesamt Magdeburg erfolgt die Beurkundung des Neugeborenen bisher nur bei persönlicher Anwesenheit der Kindesmutter und des Kindesvaters.

In der Praxis ist es aber so, dass viele Mütter so kurz nach der Geburt noch Beschwerden und Einschränkungen von der Geburt haben, so dass es sinnvoll wäre, die Beurkundung auch mit einer Vollmacht des abwesenden Elternteils zu ermöglichen. Dies würde die jungen Familien und insbesondere Mutter und Kind physisch und psychisch entlasten und damit   ein Schritt zu mehr Familienfreundlichkeit in Magdeburg.

Ich frage Sie daher:

  1. Aus welchen Paragraphen des Personenstandsgesetzes (PStG) geht hervor, dass ein persönliches Erscheinen bzw. die persönliche Anwesenheit der Kindesmutter und des Kindesvater bei der Beurkundung zwingend erforderlich ist?
  2. Wäre es nicht möglich, die Beurkundung der Geburt auch durch ein anwesendes Elternteil, welches die notwendigen Ausweisdokumente und eine Vollmacht des nicht anwesenden Elternteils vorlegt, durchzuführen?

Um eine kurze mündliche und ausführliche schriftliche Beantwortung wird gebeten.

Alfred Westphal
Stadtrat

Stellungnahme der Verwaltung S0146/15

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