Stadtratsfraktion

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A0117/17: Keine städtischen Flächen für Zirkusbetriebe mit Wildtieren

Die Flächen in städtischem Eigentum oder Besitz werden künftig nur noch Zirkusbetrieben oder Veranstaltern zu überlassen, die keine Tiere wild lebender Arten, sogenannte Wildtiere, mitführen. Wildtiere in diesem Sinn sind insbesondere... 

07.08.17 –

Der Stadtrat möge zu beschließen:

Die Flächen in städtischem Eigentum oder Besitz werden künftig nur noch Zirkusbetrieben oder Veranstaltern zu überlassen, die keine Tiere wild lebender Arten, sogenannte Wildtiere, mitführen.

Wildtiere in diesem Sinn sind insbesondere Affen, antilopenartige Tiere, Bären, Elefanten, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Großkatzen, Kängurus, Nashörner, Papageien, Reptilien (Krokodile, Schlangen, Echsen u.a.), Robben, Strauße, Wildformen von Rindern sowie Zebras.

Um Überweisung in den KRB-Ausschuss wird gebeten.

 

Begründung:

Wildtiere können in reisenden Betrieben praktisch nicht tiergerecht gehalten werden, denn die Haltungsanforderungen für Wildtiere sind sehr anspruchsvoll. Daher hat es auf Bundesebene mehrmals Entschließungen und Initiativen für ein Verbot von Wildtieren in Zirkusbetrieben gegeben. Tierschützer und Tierärzte fordern seit Jahren ein Verbot von Wildtieren auf Reisen.  Allerdings wurde der bundesgesetzliche Tierschutz bislang nicht angepasst. In Ländern wie Österreich, Großbritannien oder Bulgarien ist die Wildtierhaltung in Zirkussen bereits seit Jahren verboten. Es gibt genügend Beispiele für Zirkusunternehmen, die allein durch ihre Akrobaten und Showeinlagen überzeugen.

Zahlreiche Städte (ca. 85) haben Beschlüsse gefasst, wonach öffentliche Einrichtungen und Flächen Zirkusbetrieben mit Wildtieren nicht mehr zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Rechtmäßigkeit eines kommunalen Wildtierverbotes ist umstritten. Hier liegen Urteile mit teilweise widersprüchlichen Ergebnissen vor. Ebenfalls besteht keine einheitliche Rechtsprechung zu Gunsten der Zirkusbetriebe.

Seit April ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig, das die Rechtmäßigkeit eines kommunalen Wildtierverbots bestätigt. Rechtsexperten gehen davon aus, dass kommunale Wildtierverbote zulässig sind, insbesondere wenn neben tierschutzfachlichen Erwägungen auch  kommunalrechtlich relevante Aspekte der Gefahrenabwehr als wesentlicher Grund für eine solche Regelung genannt werden.

Nicht zuletzt geht von Großwildtiere wie Elefanten oder Raubkatzen ein hohes Gefahrenpotential aus. Die Schaustellung von Großtieren oder Tiermengen in besonderem Maße gefahrengeneigt, weil die ausbruchssichere und/oder zugleich verhaltensgerechte Unterbringung solcher Tiere eines von Ort zu Ort ziehenden Unternehmens in der Regel schwer möglich ist. Dies gilt gerade auch hinsichtlich größerer Tiere oder zu Beiß- oder anderen Angriffsattacken oder Fluchtverhalten neigender, oftmals verhaltensgestörter Tiere, die eben nicht seit Jahrhunderten domestiziert wurden. Durchschnittlich mehrere Dutzend teils gefährliche Ausbrüche von Tieren im Zirkus pro Jahr, bei großen und auch kleineren Betreiben, bestätigen die Notwendigkeit einer solchen Regelung.

Es bestehen allerdings auch andere sachliche Gründe, die Nutzung der in Rede stehenden Flächen nur ohne Wildtiere zu gestatten. Der Verwaltungsaufwand für die Kontrolle und sichere, tier- und umweltgerechte und hygienische Unterbringung von Wildtieren bildet ebenfalls einen hinreichenden sachlichen Grund, reisende Betriebe mit den im Beschluss genannten Tieren jedenfalls auf städtischen Flächen nicht zuzulassen. Da immer wieder Zirkustiere aus ihren Stallungen, Käfigen und provisorischen Haltungen ausbrechen, werden hierbei auch nicht selten Menschen verletzt sowie der Verkehr und die Tiere gefährdet.

Aufgrund der Allzuständigkeit des Stadtrates sowie der auch gem. § 45 KVG LSA vorgesehenen Beschlusskompetenz über die Einschränkung öffentlicher Einrichtungen ist der Stadtrat zuständig. Speziell beim Max-Wille-Platz am Kleinen Stadtmarsch, bei dem die solche Zirkusvorstellungen stattfinden, ist aufgrund einer jahrzehntelangen Praxis von einer öffentlichen Einrichtung für Veranstaltungen auszugehen, deren Nutzung der Stadtrat bestimmen bzw. beschränken kann.

Olaf Meister                                   Timo Gedlich
Fraktionsvorsitzender                     Umweltpolitischer Sprecher

 

  Vorläufiges Ergebnis:

 

  Wiedervorlage:

 

  Ergebnis:

  abgelehnt

Kategorie

Abgelehnt! | Antrag | Tierschutz