Stadtratsfraktion

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A0077/10: Transparente Lebensmittelkontrollen

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Ergebnisse amtlicher Lebensmittelkontrollen des Gesundheits- und Veterinäramtes in geeigneter Form im Internet zu veröffentlichen, um den Interessen der Verbraucher künftig noch besser gerecht zu werden. Dabei sind Erfahrungen von Städten...

27.05.10 – von Wolfgang Wähnelt –

Der Stadtrat möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Ergebnisse amtlicher Lebensmittelkontrollen des Gesundheits- und Veterinäramtes in geeigneter Form im Internet zu veröffentlichen, um den Interessen der Verbraucher künftig noch besser gerecht zu werden.

Dabei sind Erfahrungen von Städten mit dem Hygiene-Pass (Zwickau) und/oder mit dem Smiley-Projekt (Berlin-Pankow) einzubeziehen sowie eine Zusammenarbeit mit örtlichen Vertretern der Lebensmittelindustrie, der Kreishandwerkerschaft sowie der Innungen anzustreben.

Um Überweisung des Antrages in die Ausschüsse GeSo und RWB wird gebeten.

Begründung:

Die bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung von Kontrollergebnissen ist das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucher-informationsgesetz - VIG), welches seit dem 1. Mai 2008 gilt. Es besagt, dass jeder Bürger von Behörden Informationen über alle Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verlangen kann. Dies sind Lebensmittel (inklusive Wein), Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände wie Spielzeug, Kleidung und Reinigungsmittel.

Dabei geht es nicht um die Veröffentlichung der konkreten Ergebnisse, sondern um die Einführung eines „Gütesiegels“ in Form eines Smileys und/oder Passes, der auf Antrag des Unternehmens vom Gesundheits- und Veterinäramt erteilt bzw. ausgestellt wird.

Entscheidend dabei ist die Bereitschaft der Unternehmen zur Teilnahme an dem favorisierten System, denn die Garantie für die Einhaltung der Bestimmungen kann nur der zuverlässige Unternehmer, nicht aber die amtliche Überwachung gewährleisten.

Denkbar sind sowohl die Veröffentlichungen positiver Informationen über die Qualität, die hygienischen Bedingungen etc. basierend auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen Amt und Unternehmen als auch negative Informationen (Name, Bilder, Anschrift, Datum der letzten Kontrolle, festgestellte Mängel).

Eine Untersuchung der Legalität der Veröffentlichung einer Negativliste erschien in der Ausgabe 8/2010 der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (S.489-494).

 

 

Vorläufige Ergebnisse:

Verweis in die Fachausschüsse GeSo und RWB

Wiedervorlage:

Ergebnis:

zurückgestellt

 

 

Kategorie

Antrag | Gesundheit | Wirtschaft | Zurückgestellt!