A0052/15: Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Gesundheitsprogramm für eine umfassende Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und  Asylsuchenden in Magdeburg auf den Weg zu bringen mit dem Ziel, für alle Flüchtlinge einen Zugang zur medizinischen Regelversorgung zu schaffen. Gemeinsam mit den entsprechenden Akteuren... 

24.04.15 –

Der Stadtrat möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Gesundheitsprogramm für eine umfassende Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und  Asylsuchenden in Magdeburg auf den Weg zu bringen mit dem Ziel, für alle Flüchtlinge einen Zugang zur medizinischen Regelversorgung zu schaffen.

Gemeinsam mit den entsprechenden Akteuren aus Gesundheitshilfe und Flüchtlingsarbeit ist ein Gesundheitsprogramm für die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Menschen ohne Papiere in Anlehnung an das „Bremer Modell“ für Magdeburg zu entwickeln.

Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt, Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen, mit dem Ziel,  einen Vertrag auf Grundlage des § 264 Absatz 1 SGB V abzuschließen. 

Der Stadtrat appelliert an die Landesregierung, eine „Sachsen-Anhalt-Krankenkarte“ für Flüchtlinge kurzfristig umzusetzen und für deren Basisfinanzierung die Finanzmittel aus der Sonderzahlung des Bundes für 2015/2016 zu beantragen und zu verwenden.

Um Überweisung in den Ausschuss Gesundheit und Soziales (GeSo) wird gebeten.

 

Begründung:

Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, also Personen, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten, können seit dem 01.03.2015 mit der Chip-Karte einer gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl einen Arzt/eine Ärztin ihrer Wahl aufsuchen.

Für alle anderen Flüchtlinge ist das AsylbLG bezogen auf die gesundheitliche Versorgung auch nach den jüngsten Änderungen problematisch. Zum einen ist der Zugang zum Gesundheitssystem durch die Beantragung der medizinischen Leistungen beim Sozialamt erschwert, zum anderen ist der Leistungsumfang nach §§ 4 und 6 AsylbLG erheblich eingeschränkt.

So sieht § 4 AsylbLG weiterhin lediglich einen Kostenübernahmeanspruch vor, wenn es sich um die „erforderliche“ Behandlung „akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“ einschl. der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln „sowie sonstiger zur Genesung, zu Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen“ handelt. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ohne Schmerzen wäre demnach weiterhin ausgeschlossen.

Die Träger des AsylbLG (also die Kommunen) können gemäß § 264 Abs. 1 SGB V (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung) können die Krankenbehandlung für Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Geduldete auf die Krankenkassen übertragen und zu diesem Zweck einen Vertrag mit diesen abschließen.

Durch die Ausstattung mit KV-Karten können Flüchtlinge und Asylsuchende Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, ohne zuvor einen Antrag beim Sozialamt stellen zu müssen. Dies bedeutet einen gleichberechtigten Zugang zu gesundheitlichen Leistungen bei Ärztinnen, in Krankenhäusern und bei sonstigen Leistungserbringerinnen, wie bei den anderen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auch.

 

Olaf Meister                                       Sören Herbst
Fraktionsvorsitzender                       Flüchtlingspolitischer Sprecher

 

Vorläufige Ergebnisse:

 

Wiedervorlage:

 

Ergebnis:

abgelehnt

 

Kategorie

Abgelehnt! | Antrag | Gesundheit | Migration