A0069/11: Sicherstellung der Finanzausstattung der Stadt Magdeburg

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, ob und wie im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die aus Sicht des Stadtrates verfassungswidrige Finanzausstattung der Stadt Magdeburg durch das Land rechtlich gewürdigt und eine zukünftig angemessene Finanzausstattung erreicht werden kann.

26.05.11 –

Der Stadtrat möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, ob und wie im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die aus Sicht des Stadtrates verfassungswidrige Finanzausstattung der Stadt Magdeburg durch das Land rechtlich gewürdigt und eine zukünftig angemessene Finanzausstattung erreicht werden kann.

Gegebenfalls soll der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt in die Prüfung eingebunden werden. Über den Stand der Prüfung und des Verfahrens ist regelmäßig im Verwaltungsausschuss sowie im Finanzausschuss zu berichten.

Da es sich um einen Prüfauftrag handelt, ist von einer Überweisung des Antrages in die Ausschüsse abzusehen und der Antrag sofort abzustimmen.

Begründung:

Gemäß § 5 Abs. 1 GO-LSA sind den Gemeinden zur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis „die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen“. Dieser Grundsatz basiert auf Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.

Einen Nachweis, in welchem Umfang Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises objektiv ausreichend sind, gibt es bislang seitens des Landes nicht. Seitens der Stadt wird der erforderliche Bedarf durch die jährliche Haushaltssatzung nachgewiesen.

Durch das Land werden uns immer mehr Aufgaben zugewiesen, ohne die zu deren Erfüllung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Genau aus diesen Gründen entwickelt sich die Finanzlage unserer Stadt und auch anderer Kommunen in Sachsen-Anhalt dramatisch. Obwohl die Stadt Magdeburg in den vergangenen Jahren in großem Umfang Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung durchgeführt hat, stellt der Einbruch der Kommunalfinanzen die Stadt vor große Probleme. Das Ziel des Haushaltsausgleichs ist auch durch konsequente Sparpolitik kaum mehr zu erreichen.

Der Information I0030/11 ist zu entnehmen, dass die Landeshauptstadt Magdeburg aus der Umsetzung des aufgabenorientierten Finanzausgleichsgesetzes (FAG) Mehrerträge in Höhe von 29,7 Mio. EUR jährlich erwartet. Sollten diese nicht wie erwartet in dieser Höhe eingehen, müssen ca. 120 Mio. EUR mit zusätzlichen HKK-Maßnahmen bis 2015 konkret untersetzt werden.

Im Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 24. Januar 2011 zur HH-Satzung für das Jahr 2011 heißt es: „Eine Besonderheit stellt die als "Konsolidierungsmaßnahme" bezeichnete laufende Nummer 171 dar, nach der ab dem Jahr 2012 Mehreinnahmen von 29,7 Mio. EUR pro Jahr durch die Evaluierung des FAG vorgesehen sind. Die Landeshauptstadt will hierdurch ihrer Erwartung Ausdruck verleihen, dass zukünftig eine rein aufgabenorientierte Finanzierung der Kommunen durch den Gesetzgeber erfolgt, was nach Schätzungen der Stadt mindestens die angesetzten Mehreinnahmen zur Folge hätte. Inwieweit letztendlich die Erwartungen der Stadt ihren Niederschlag im neu zu fassenden FAG finden werden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Dem Orientierungsdatenerlass des MI LSA vom 24.09.2010 lässt sich daher nur entnehmen, dass die Entwicklung ab 2012 nach jetzigem Stand eine in etwa gleichbleibende Finanzausgleichsmasse wie 2010/2011 erwarten lässt. Eine gleichbleibende Finanzausgleichsmasse schließt jedoch nicht aus, dass zugunsten der kreisfreien Städte eine verbesserte Finanzausstattung ab dem Jahr 2012 erfolgen könnte. Festzuhalten ist jedoch, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine belastbare gesetzliche Grundlage für die seitens der Landeshauptstadt veranschlagten in Rede stehenden Mehreinnahmen vorhanden ist.“

Außerdem soll die Stadt bis zum 31.08.2011 darlegen, welche Maßnahmen die Stadt im Falle des Ausbleibens der bisher nicht plausiblen Mehreinnahmen durch das FAG zu ergreifen beabsichtigt. Für die Wahrnehmung von freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben gibt es so gut wie keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr, ohne die Verschuldung nicht weiter in die Höhe zu treiben. Die kommunale Selbstverwaltung ist bedroht, wenn das Land einerseits den Kommunen ihre Finanzzuweisungen kürzt und andererseits nicht für eine ausreichende Kompensation des Eingriffs durch Aufgabenverzicht, Standardreduzierung oder Erschließung anderer Einnahmequellen sorgt.

Vor diesem Hintergrund muss das Land (und auch der Bund) den Kommunen als Träger der kommunalen Selbstverwaltung eine angemessene Finanzausstattung garantieren, die die Kommune in die Lage versetzt, neben den Selbstverwaltungs- und Weisungsangelegenheiten auch die sogenannten freiwilligen Aufgaben zuverlässig erfüllen zu können. Wer bestellt, der soll auch bezahlen, so besagt es das Prinzip der Konnexität. Auf seinen Kern reduziert lässt sich der Aussagegehalt des Grundsatzes der Konnexität umschreiben als Verknüpfung von Aufgabenwahrnehmung und Finanzierungslast. Das Konnexitätsprinzip wird dadurch verletzt, dass das Land die Kommunen durch die Übertragung von Aufgaben belastet und sich selbst dadurch von eigenen Kosten entlastet, da nicht die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel an die Kommunen übertragen werden.

Eine Finanzausstattung der Kommune ist dann nicht mehr angemessen, wenn der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung deshalb nicht gewahrt wird, weil die Kommune mangels finanzieller Mittel außerstande ist, ein Minimum an freiwilligen Aufgaben der Selbstverwaltung zu erfüllen. Die Mindestfinanzausstattung, die eine derartige Betätigung noch ermöglicht, bildet die zwingend einzuhaltende Untergrenze einer angemessenen Finanzausstattung (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2006). Ist das Land mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit außerstande, die Mindestausstattung der Kommunen durch Bereitstellung entsprechender Finanzmittel zu sichern, bleibt ihm nur die Möglichkeit, entweder die Kommunen von bereits auferlegten Aufgaben zu entlasten,gesetzlich vorgegebene und kostenintensive Standards der kommunalen Aufgabenerfüllung abzusenken und auf die Erledigung neuer Aufgaben zu verzichten. Ein unveränderter Bestand an Aufgaben und Kürzungen der Finanzausgleichs-masse sind danach ausgeschlossen.

 

Vorläufige Ergebnisse:

Verweis in die Fachausschüsse

Wiedervorlage:

Ergebnis:

im KRB am 01.09.11 zurückgestellt

Kategorie

Antrag | Haushalt | Zurückgestellt!