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Der Stadtrat möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, im Rahmen der Wahlwerbung zu den diesjährigen Kommunal-, Bundestags- und Europawahlen keine Adressen aus dem Melderegister der Stadt an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, die sich zu den o.g. Wahlen bewerben, herauszugeben.
Begründung:
Das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) regelt in § 34 Absatz 1 die Erteilung von Auskünften und damit die Herausgabe von Meldedaten an die Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung. Der Gesetzgeber hat den Meldebehörden dabei noch Spielraum eingeräumt und die Herausgabe der Daten
an die Parteien nicht zwingend vorgeschrieben.
Einzuhalten ist jedoch in jedem Fall der Gleichbehandlungsgrundsatz aller Parteien, d.h. wenn die Herausgabe der Daten von der Meldebehörde verweigert wird, so darf nicht unter den Parteien unterschieden werden mit dem Ergebnis, dass keine der Parteien die Adressen erhalten darf.
Der Datenschutz muss als Vertrauensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger gegenüber ihrer Behörde Vorrang vor der Nutzung der Meldedaten für Werbemaßnahmen von Parteien behalten. Doch allein die Pflicht zur Löschung der Personendaten innerhalb der gesetzlich geregelten Frist nach dem Wahltag, wie
sie in § 34 Absatz 4 vorgesehen ist, reicht nicht als Vertrauensgrundlage, wenn es keine entsprechenden Überprüfungsmöglichkeiten seitens der Behörden und der Bürger gibt. Tatsächlich kann heute keine ausreichende Überprüfung einer widerrechtlichen Nutzung persönlicher Daten durch einzelne Parteien oder ihrer Gliederungen gewährleistet werden.
Deshalb sollte die Stadt Magdeburg, unabhängig vom individuellen Recht jedes Bürgers, der Weitergabe seiner Meldedaten durch persönliche Erklärung gegenüber der Meldebehörde zu widersprechen, ein klares Zeichen gegen das Parteienprivileg setzen.
Vorläufige Ergebnisse:
Wiedervorlage:
Ergebnis:
ohne Verweis in die Fachausschüsse mehrheitlich angenommen
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