F0038/20: Parken auf Gehwegen

Um den oft knappen Raum auf unseren Straßenflächen konkurrieren die unterschiedlichen Nutzer*innengruppen. Dies betrifft insbesondere das Parken, das allzu oft auch auf Rad-und Gehwegen stattfindet. Auf Gehwegen wird es durch die Straßenverkehrsbehörde häufig legalisiert, was die Konflikte mitunter weiter verschärft...

27.01.20 –

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

um den oft knappen Raum auf unseren Straßenflächen konkurrieren die unterschiedlichen Nutzer*innengruppen. Dies betrifft insbesondere das Parken, das allzu oft auch auf Rad-und Gehwegen stattfindet. Auf Gehwegen wird es durch die Straßenverkehrsbehörde häufig legalisiert, was die Konflikte mitunter weiter verschärft. Das Gehwegparken wird mit dem Zeichen 315 der StVO zugelassen.

In den Verwaltungsvorschriften (VwV) der StVO steht zum Zeichen 315: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“

Ich frage Sie:

  1. Welche Mindestbreite muss ein Gehweg haben, damit das Parken mit Zeichen 315
    1. halb auf dem Gehweg
    2. komplett auf dem Gehwegzugelassen werden kann?
  2. Welche nutzbare Mindestrestbreite des Gehweges muss erhalten bleiben und wie wird dies gesichert?

Um ausführliche schriftliche Beantwortung wird gebeten.

Jürgen Canehl
Stadtrat

Schriftliche Stellungnahme der Verwaltung

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