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05.09.14 –
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die große Mehrheit der Radfahrer in Magdeburg nutzt am liebsten den Radweg statt die Straße. Auch nach der geänderten Rechtsprechung zur Radwegenutzungspflicht fühlen sich die meisten Radfahrer auf den sogenannten Nebenanlagen offenbar sicherer als zwischen den Autos auf der Fahrbahn.
Grundlage für die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht ist ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010 (Entscheidung vom 18.11.2010, BVerwG 3 C 42.09). Die obersten Verwaltungsrichter hatten verfügt, dass Kommunen die Radfahrer nur noch an besonders gefährlichen Stellen zum Fahren auf dem Radweg zwingen können.
Bereits seit dem 1. September 1997 sah die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und ließ es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt und die StVO mit dem Urteil 2010 korrekt und konsequent ausgelegt.
Danach haben Radfahrer in der Regel den Radweg zu benutzen, wenn dieser durch ein blaues Schild entsprechend gekennzeichnet ist. Aber es gibt Ausnahmen: So dürfen die Radfahrer die Benutzungspflicht durchaus ignorieren, wenn beispielsweise der Radweg objektiv unbenutzbar ist, sei es durch Verunreinigungen oder wegen erheblicher Schäden.
Wir fragen daher an:
Um ausführliche, möglichst mündliche Beantwortung der Anfragen wird gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung S0231/14
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