F0057/20: Verbrennen von Gartenabfällen

Im Land Sachsen-Anhalt wurde die Ermächtigung zur Regelung der Gartenabfallverbrennung bereits Anfang der 1990er Jahre auf die Kommunale Ebene übertragen. Die Landkreise und kreisfreien Städte erließen auf Basis der ihnen zugewiesenen Ermächtigungsgrundlage eine Vielzahl von Verordnungen ...

19.02.20 –

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

im Land Sachsen-Anhalt wurde die Ermächtigung zur Regelung der Gartenabfallverbrennung bereits Anfang der 1990er Jahre auf die Kommunale Ebene übertragen. Die Landkreise und kreisfreien Städte erließen auf Basis der ihnen zugewiesenen Ermächtigungsgrundlage eine Vielzahl von Verordnungen mit den unterschiedlichsten Regelungen.

In der Landeshauptstadt Magdeburg ist das Verbrennen von Gartenabfällen seit 2005 grundsätzlich verboten. Solche Abfälle können kostenlos an den Deponien und Wertstoffhöfen der Stadt entsorgt werden. Ausnahmen vom Verbrennungsverbot müssen beim städtischen Umweltamt beantragt werden.

Nicht kompostierbare Gartenabfälle nehmen die Deponie Hängelsberge und die Wertstoffhöfe des Städtischen Abfallwirtschaftsbetriebes am Cracauer Anger und im Silberbergweg entgegen. Die Abgabe von bis zu 1 m³ Gartenabfällen ist für Magdeburger*innen kostenlos.

In Ausnahmefällen bleibt das Verbrennen jedoch möglich, wie z.B. bei Traditions- und Brauchtumsfeuern. Dafür ist eine Ausnahmegenehmigung, die die Untere Abfallbehörde im Umweltamt erteilt, erforderlich. Die Ausnahmegenehmigung wird erst nach Prüfung durch einen Fachberater erteilt. Bei Verstößen gegen das Verbrennungsverbot drohen Bußgelder.

Die unsachgemäße Verbrennung pflanzlicher Gartenabfälle und damit verbundene schädliche Umwelteinwirkungen gaben und geben jedoch immer wieder Anlass zu Beschwerden aus der Bevölkerung. Dies ist sowohl der zunehmenden medialen Präsenz geschuldet als auch dem gestiegenen Wahrnehmungsbewusstsein in der Bevölkerung in Bezug auf die Feinstaubbelastung der Umwelt.

Wir fragen Sie deshalb:

  1. Wie viele Verstöße gegen das Verbrennungsverbot hat es in den Jahren 2019 und 2018 gegeben und wie wurden diese geahndet (Höhe der Bußgelder)?
  2. Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden in den Jahren 2019 und 2018 erteilt (Die Angaben bitte getrennt nach Stadtteilen)?
  3. Wie viele der beantragen Ausnahmen wurden seitens der Stadt abgelehnt und was waren die hauptsächlichen Gründe dafür (Bitte Angabe getrennt nachStadtteilen)?
  4. Um welche Art der Ausnahmegenehmigungen handelte es sich in den Jahren 2019 und 2018 zumeist (Unterscheidung nach Traditions-und Brauchtumsfeuer sowie Ausnahmegenehmigungen zur Verbrennung phytosanitär-belasteter Gartenabfälle)?
  5. Wie bewertet die Stadtverwaltung Bestrebungen des Landes, die Verordnung, die Ausnahmen ermöglicht, aufzuheben und so für das Verbrennen von Gartenabfällen generell keine Ausnahmen mehr zuzulassen?

Um kurze mündliche und ausführliche schriftliche Beantwortung wird gebeten.

Kathrin Natho
Stadträtin

Schriftliche Stellungnahme der Verwaltung

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