A0237/21 Parkraumordnung

Der Oberbürgermeister wird gebeten, sich gegenüber dem Land und im Rahmen des Städte- und Gemeindebundes für eine Abschaffung der Regelung zur Festlegung eines Höchstsatzes für Parkgebühren ...

02.12.21 –

Der Stadtrat möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird gebeten, sich gegenüber dem Land und im Rahmen des Städte- und Gemeindebundes für eine Abschaffung der Regelung zur Festlegung eines Höchstsatzes für Parkgebühren gemäß Verordnung über Parkgebühren des Landes (ParkG VO) einzusetzen sowie auf eine Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung der Gebühren für Bewohner*innenparkausweise hinzuwirken.

Um sofortige Abstimmung wird gebeten.

Begründung:
Die Deckelung der Parkgebühren - unverändert seit 1992 – und das bisherige Unterlassen der Übertragung der Festlegung von Gebühren für Bewohner*innenparkausweise durch die Landesregierung, beschränkt eklatant die kommunale Selbstverwaltung.
Es unterminiert örtliche Ansätze zur Planung und Steuerung von Verkehrsströmen und zum Management des ruhenden Verkehrs. Örtliche Gegebenheiten und Verkehrskonzepte sind einzubeziehen bei der Gestaltung der Parkraumbewirtschaftung. Dies wird den Kommunen bisher verwehrt. Kommunaler Politik sind hier die Hände gebunden.
Die allgemeine Teuerungsrate, seit 1992 beträgt diese 47%, verursacht entsprechende Preisanstiege bei Errichtung und Unterhalt von öffentlichem Parkraum. Gleichzeitig verteuert die Tarifentwicklung die Kontrolle des Parkraums. Mit der Deckelung der Parkgebühren wird den Kommunen verwehrt diese Kostenpunkte über entsprechende Gebührensatzungen adäquat abzubilden.
Rechtlicher Hintergrund:
Die Festlegung eines Höchstsatzes für Parkgebühren durch eine Landesverordnung wird durch § 6a Abs. 6 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung ermöglicht. Da dies als kann-Regelung gefasst ist, kann ein Land davon auch absehen. Die große Mehrheit der Bundesländer verzichtet entsprechend auf die Festlegung eines Höchstsatzes.
Die Übertragung der Hoheit zur Festlegung von Gebühren für Bewohner*innenparkausweise auf die Kommunen wird durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßen-gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften ermöglicht. Dies ist in Sachsen-Anhalt bisher nicht erfolgt.

 


Madeleine Linke           Olaf Meister
Fraktionsvorsitzende    Fraktionsvorsitzender

ratsinfo.magdeburg.de/vo0050.asp

Vorläufiges Ergebnis:

Stadtrat 02.12.2021: in die Ausschüsse überwiesen

Wiedervorlage:

 

Ergebnis:

 

Kategorie

Antrag | Verkehr | Vorläufiges Ergebnis!