F0008/17: Lärmschutz Arndtstraße

Die Verwaltung der Landeshauptstadt Magdeburg hat in der I0062/16 und S0207/16 in Bezug auf eine Geschwindigkeitsreduzierung der Arndtstraße übereinstimmend geantwortet: „Zur Begründung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, ist auf die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm...

26.01.17 –

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Verwaltung der Landeshauptstadt Magdeburg hat in der I0062/16 und S0207/16 in Bezug auf eine Geschwindigkeitsreduzierung der Arndtstraße übereinstimmend geantwortet:

„Zur Begründung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, ist auf die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie-StV) zu verweisen. Zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO, darf nur die Lärmschutz-Richtlinie-StV herangezogen werden.“

In dieser ist eine Berechnung des Beurteilungspegels nach RLS-90 anzufertigen. Bei Überschreitung der festgelegten Beurteilungspegel sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm zu ergreifen.

Ich frage sie deswegen:

  1. Wurde eine Bestimmung des Beurteilungspegels durchgeführt?
  2. (Wenn 1. mit „nein“ beantwortet). Wieso wurde dies, trotz der Anträge von zwei Stadtratsfraktionen, nicht durchgeführt?
  3. Welcher Beurteilungspegel konnte für die Arndtstraße im Straßenverlauf, bzw. wenn methodisch notwendig in einzelnen Streckenabschnitten, ermittelt werden?
  4. Wann wurde das letzte Mal der Beurteilungspegel ermittelt? Welche Verkehrsstärke/-dichte lag diesem zu Grunde?
  5. Wurde eine Neubewertung unter den Auswirkungen der Vollsperrung der Ernst-Reuter-Allee im Bereich Damaschkeplatz vorgenommen?
  6. Wieso wurde bisher durch den Baulastträger kein Lärmgutachten, wie in S0207/16 aufgeführt, angefertigt?
  7. Aufgrund welcher konkreten Rechts- und Verfahrensbasis bedarf es der Zustimmung der  von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle LVwA Referat Verkehrswesen zur Ergreifung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen?


Ich bitte um eine mündliche und schriftliche Beantwortung der Fragen.

Tom AssmannStadtrat

 

Schriftliche Stellungnahme der Verwaltung S0039/17

Kategorie

Anfragen | Stellungnahme | Umwelt | Verkehr